
Erstmal einen Überblick verschaffen...
Zunächst muss klar differenziert werden, ob es um einen Neubau oder eben eine Sanierung geht. Denn je nachdem unterscheiden sich die einzelnen Anforderungen hinsichtlich der energetischen Qualität der Gebäude deutlich.
Grundsätzlich gilt zunächst für Neubau und Sanierung:
Das Gebäudeenergiegesetz (=GEG) ist verpflichtend und setzt dabei die mindestens einzuhaltenden Standards für die Ausführung der Gebäudehülle und Heizungstechnik - ohne das dafür ein Anspruch auf Förderung besteht. ➞ Vorgaben nach GEG = verpflichtend für Neubau oder Sanierung
(➞ zum Gebäudeenergiegesetz)
So sind die Hauseigentümer bei Erneuerung des Aussenputzes (bei mehr als 10 % der Gesamtbauteilfäche) nach GEG verpflichtet, Ihre Aussenwände so zu dämmen, dass die nach Anlage 7 des GEG vorgegebenen Mindestanforderungen eingehalten werden. Das wäre in diesem Fall ein U-Wert der gesamten Wand von ≤ 0,24 W(m²K). Ein Gebäude aus den 1970er Jahren mit einer 30 cm dicken Aussenwand müsste somit nach GEG mit einer Dämmstärke von ca. 12-14 cm ertüchtigt werden. Jedoch ist diese Maßnahme damit allein nicht förderfähig, denn die Anforderungen des GEG stellen den mindestens zu erfüllenden Standard dar. Erst wer "mehr dämmt", als er muss, kann einen Förderzuschuss in Anspruch nehmen. Das "mehr" an Dämmung regeln die TMA (= technischen Mindestanforderungen) welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht wurden. Das entsprechende Dokument können Sie unter folgenden Link downloaden: →TMA BEG EM←
Hausbesitzer, die Ihr Gebäude nach den Vorgaben des BAFA sanieren, könnnen Zuschüsse von bis zu 20 % der förderbaren Investitionskosten erhalten.
⮕ aus dem Förderprogramm: Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (=BEG EM)
| Einzelmaßnahmen | Zuschuss | iSFP-Bonus 1 | Beispiele |
| Gebäudehülle | 15 % | + 5 % | Fenster, Fassade, Dachdämmung, Dämmung des unteren Gebäudeabschlusses |
| Anlagentechnik (außer Heizung) | 15 % | + 5 % | Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung Einbau, Austausch oder Optimierung von raumlufttechnischer Anlagen |
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung | 15 % | + 5 % | Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung besteheder Heizungsanlagen Z. B.: Austausch von Heizungspumpen, Dämmung von Rohrleitungen, Einbau von Flächenheizungengen oder Niedertemperaturheizkörpern |
| Fachplanung und Baubegleitung | 50 % | Gefördert werden energetische Fachplanung- und Baubegleitungsleistungen die im Zusammenhang zur umgesetzten Maßnahme stehen. |
1 iSFP: Was sich darunter verbirgt erfahren Sie ⭢ hier ⭠
⮕ aus dem Förderprogramm: Bundesförderung für effiziente Gebäude, Heizungstausch:
Einzelmaßnahme | Grund-förderung | Effizienz-Bonus | Klima-geschwindigkeits-Bonus | Einkammens-Bonus |
| Solartermische Anlagen | 30 % | - | max. 20 % | 30 % |
| Biomasseheizungen | 30 % | 5 % | max. 20 % | 30 % |
| Wärmepumpen | 30 % | - | max. 20 % | 30 % |
| Brennstoffzellen-Heizungen | 30 % | - | max. 20 % | 30 % |
| Wasserstofffähige Heizungen | 30 % | - | max. 20 % | 30 % |
| Innovative Heizungen | 30 % | - | max. 20 % | 30 % |
| Errichtung, Umbau Erweiterung Gebäudenetz | 30 % | - | max. 20 % | 30 % |
| Gebäudenetzanschluss | 30 % | - | max. 20 % | 30 % |
| Wärmenetzanschluss | 30 % | - | max. 20 % | 30 % |
| Fachplanung und Baubegleitung | 50 % | - | - |
Im Fall eines Neubau's werden per se, im Vergleich zur Sanierung von bestehenden Gebäuden, keine direkten Anforderungen an die Ausführung der Gebäudehülle gestellt, also den U-Werten, der Mindestwärmeschutz ist jedoch immer einzuhalten.
So heißt es im GEG § 16
"Ein zu errichtendes Wohngebäude (= Neubau) ist so zu errichten, dass der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nach GEG § 15 Absatz 1 nicht überschreitet."
Aber was bedeutet Transmissionswärmeverlust überhaupt?
Das bedeutet? Auch wenn keine direkten Anforderungen an die Ausführung der Gebäudehülle bestehen, so sind diese jedoch indirekt über den Transmissionswärmeverlust H'T nachzuweisen. Aber auch die Ausführung der "Heizungstechnik" von Neubauten ist folgendermaßen nachzuweisen:
Für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung ist das das 0,55-fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp des Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 des GEG entspricht, nicht zu überschreiten. Mit diesen Anforderungen erfüllt der Neubau "nur" die nach GEG mindestens einzuhaltenden Werte.
⇶ Fazit:
Wer effizienter neu baut bzw. saniert, als es das GEG fordert, kann hierfür eine Förderung in Anspruch nehmen.
Gerne beraten wir Sie zum Thema Energiebilanzierung, energetische Sanierung von Gebäuden, Neubauten und Fördermitteln.